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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

ProcessCube® UG (haftungsbeschränkt) i.G. 

Stand: 05.12.2025 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ProcessCube UG Produkte und Dienstleistungen („AGB“, „Vereinbarung“) regeln das Verhältnis zwischen Ihnen ("Kunde", "Sie", "Ihr“) und ProcessCube UG ("ProcessCube UG", "wir", "uns", "unser") in Bezug auf das ProcessCube UG Produkt- und Dienstleistungsportfolio. ProcessCube UG und der Kunde werden nachfolgend jeweils einzeln als "Partei" und gemeinsam als die "Parteien" bezeichnet. 

Vertragsgegenstand 

Diese Vereinbarung legt die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Bereitstellung von Abonnements und Dienstleistungen durch eine Beauftragung mittels Bestellschein und Anlagen zum Bestellschein fest. Mit Unterzeichnung eines Bestellscheins erklärt sich der Kunde bereit, ein Abonnement zur Nutzung der Software und zum Erhalt von Support- und Wartungsleistungen gemäß dem jeweiligen Bestellschein abzuschließen. Über separate Bestellscheine kann der Kunde auch weitere Leistungen wie z.B. Beratung, Entwicklung und Schulungen beauftragen. 

1. Produkte und Dienstleistungen 

1.1. Abonnements 

Abonnements werden in unterschiedlicher Ausprägung angeboten. Leistungsmerkmale, Preise und weitere Konditionen werden im jeweiligen Bestellschein und seiner Anlage vereinbart. 

1.2. Abonnement-Upgrades 

Der Kunde kann jederzeit ein Upgrade beauftragen, um zusätzliche Abonnementleistungen wie z. B. Zertifizierungen, Workshops, Consulting oder zusätzliche Leistungen. zu beauftragen. Nach Bereitstellung der Leistungen stellt ProcessCube UG dem Kunden im Falle einer erhöhten zulässigen Nutzung eine Rechnung über die neuen Gebühren abzüglich bereits gezahlter Gebühren für den relevanten Abonnementzeitraum aus. Überschreitet der Kunde die zulässige Nutzung eines Abonnements („Überschreitungsnutzung“), ist der Kunde verpflichtet, ProcessCube UG zu informieren. ProcessCube UG stellt dem Kunden die Überschreitungsnutzung in Rechnung. Zudem wird das Abonnement bei der nächsten Verlängerung an die entsprechende Nutzungsstufe angepasst. 

1.3. Bereitstellung von Support- und Wartungsleistungen 

Während der geltenden Abonnementlaufzeit stellt ProcessCube UG dem Kunden Support- und Wartungsleistungen für die Software gemäß Bestellschein Support und Wartung nebst Anlage zur Verfügung. Diese Leistungen werden dem Kunden aus der Ferne, elektronisch über das Internet und, je nach gewähltem SLA-Modul, auch telefonisch bereitgestellt. Zur Klarstellung: Support- und Wartungsleistungen werden nicht vor Ort in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht. Auf schriftliche Anfrage des Kunden an den ProcessCube UG-Support (z. B. per E-Mail mit Empfangsbestätigung) wird ProcessCube UG die Support- und Wartungsleistungen auch gegenüber Auftragnehmern des Kunden erbringen; jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden und unter der Voraussetzung, dass, der Kunde gegenüber ProcessCube UG für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch die Auftragnehmer verantwortlich bleibt und diese Auftragnehmer vertraglich an Verpflichtungen gebunden sind, die den Schutz von ProcessCube UG geistigem Eigentum und vertraulichen Informationen angemessen sicherstellen. 

1.4. Bereitstellung von Beratungsleistungen und Schulungen 

Zusätzlich zu den im Rahmen eines Abonnements enthaltenen Support- und Wartungsleistungen hat der Kunde die Möglichkeit, Beratungsleistungen und Schulungsleistungen zu beauftragen. Wenn der Kunde Beratungsleistungen und Schulungen beauftragt, werden im Bestellscheinund in der Anlage zum Bestellschein auch die relevanten Einzelheiten zu deren Durchführung angegeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Art und Umfang, zugehörige Gebühren, Startdatum sowie, falls zutreffend, Leistungszeitraum und maximale Teilnehmerzahl. 

1.5. Dokumentationen 

Die Dokumentation wird dem Kunden, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, elektronisch zur Verfügung gestellt. Für alle früheren und zukünftigen Versionen der Software wird die Dokumentation in deutscher Sprache unter docs.processcube.io vorgehalten. 

1.6. Einschränkungen der Dienstleistungen 

Support- und Wartungsleistungen werden nur im Rahmen der zulässigen Nutzung erbracht (einschließlich der Nutzung durch verbundene Unternehmen des Kunden oder Auftragnehmer, die im Auftrag des Kunden handeln). ProcessCube UG benötigt zur Erbringung der Dienstleistungen keinen Zugriff auf IT-Systeme oder Netzwerke des Kunden und wird diese nur dann nutzen, wenn der Kunde dies ausdrücklich beantragt, genehmigt und überwacht. Im Fall von SaaS (Software as a Service) gilt dies nicht für den Zugriff auf von ProcessCube UG gehostete Cluster. 

1.7. Ausschluss weiterer Leistungen 

Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung oder im Bestellschein festgelegt, ist ProcessCube UG nicht verpflichtet, dem Kunden darüber hinausgehende Leistungen zu erbringen, wie etwa Individualanpassungen, Programmierung, Integration, Entwicklung von Softwareprogrammen, Datenwiederherstellung, Support für kundenspezifische Anpassungen oder Zusatzprogramme, Unterstützung bei Modifikationen, Installation, Schulung, Analyse oder Behebung von Fehlern außerhalb der zulässigen Nutzung oder des vereinbarten SLA-Moduls oder für Softwarekomponenten, die der Kunde nicht im Rahmen des Abonnements erhalten hat. 

1.8. Bestellungen durch Bestellformulare des Kunden 

Zur Klarstellung erkennen die Parteien ausdrücklich an und vereinbaren, dass vom Kunden ausgestellte Bestellformulare oder ähnliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Abonnements ausschließlich kundeninternen administrativen Zwecken dienen. Solche Dokumente sollen keine Vertragsbedingungen enthalten. Mit Abschluss dieser Vereinbarung, unabhängig davon, ob dies vor oder nach Eingang eines Bestellscheins oder ähnlichen Dokuments erfolgt, bekunden die Parteien ausdrücklich, dass sie nicht an den Inhalt solcher Dokumente gebunden sein wollen. Solche Dokumente gelten als abgelehnt und für diese Vereinbarung als gegenstandslos. Die Erfüllung einer solchen Vereinbarung durch ProcessCube UG stellt keine stillschweigende Annahme der in einem Bestellschein enthaltenen Bedingungen, keine Änderung dieser Vereinbarung und keine Zustimmung zur Änderung dieser Vereinbarung dar. 

2. Gebühren 

2.1. Zahlungen 

Der Kunde zahlt alle Gebühren monatlich im Voraus oder gemäß dem Bestellschein bzw. dem Angebot. Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit dem im Bestellschein angegebenen Startdatum. Der Kunde verpflichtet sich, ProcessCube UG die im Bestellschein oder Angebot aufgeführten Gebühren innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt der Rechnung durch ProcessCube UG (das „Fälligkeitsdatum“) zu zahlen. Alle Beträge, die mehr als dreißig (30) Tage überfällig sind, unterliegen einem Verzugszinssatz von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr, berechnet ab dem Fälligkeitsdatum bis zur tatsächlichen Zahlung. Verzugszinsen werden sofort fällig. Alle im Rahmen dieser Vereinbarung anfallenden oder geleisteten Zahlungen sind nicht stornierbar und nicht erstattungsfähig, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Alle an ProcessCube UG zu zahlenden Beträge sind in voller Höhe und ohne Abzüge, Gegenforderungen, Aufrechnungen oder Einbehalte zu leisten (ausgenommen gesetzlich vorgeschriebene Quellensteuern sowie unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen). 

2.2. Steuern 

Alle angegebenen Preise verstehen sich exklusive Steuern, Abgaben, Gebühren oder sonstiger Beträge, gleich welcher Art und Bezeichnung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Quellensteuern. Etwaige anfallende Steuern werden vom Kunden getragen oder der Kunde legt eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung vor.Ungeachtet des Vorstehenden ist der Kunde nicht verpflichtet, Steuern zu zahlen, die auf das ProcessCube UG Einkommen erhoben werden. 

2.3. Preise 

ProcessCube UG behält sich das Recht vor, die Gebühren für ein laufendes Abonnement zu ändern; solche Änderungen gelten jedoch nicht für den während der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit laufenden Zeitraum. 

3. Vertrauliche Informationen 

3.1. Definition 

„Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche Informationen oder Materialien, die der offenlegenden Partei („Offenleger“) oder deren verbundenen Unternehmen, Beratern, Kunden und Vertretern gehören oder von diesen kontrolliert werden (schriftlich oder mündlich, materiell oder immateriell, in physischer oder elektronischer Form), die der empfangenden Partei („Empfänger“) im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt werden. Dazu zählen unter anderem wissenschaftliche oder technische Informationen, Technologien, Designs, Softwareprogramme, Quellcode, Objektcode, Ablaufdiagramme und Datenbanken; Marketingstrategien, Pläne, Finanzinformationen oder sonstige Informationen, bei denen vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie als vertraulich gelten. Diese Informationen können sich auf vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Geschäftsaktivitäten des Offenlegers beziehen. Dem Empfänger ist bewusst, dass die oben beschriebenen vertraulichen Informationen bislang weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich waren – weder vollständig noch in Teilen – und daher einen wirtschaftlichen Wert besitzen und vom Offenleger durch geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden. Sollten die vertraulichen Informationen nicht unter das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) fallen, unterliegen sie dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser Vereinbarung. 

3.2. Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht 

Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn der Empfänger nachweisen kann, dass 

● sie ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt sind oder werden, 

● sie dem Empfänger bereits vor der Offenlegung bekannt waren und keiner Geheimhaltungspflicht unterlagen, 

● sie dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig offengelegt wurden, 

● sie vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden, ohne auf die vertraulichen Informationen des Offenlegers zurückzugreifen, 

● es sich um freiwillig gegebenes Feedback über Produkte oder Dienstleistungen des Empfängers handelt. 

Vertrauliche Informationen dürfen auch bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung offengelegt worden sein. Der Empfänger verpflichtet sich, zur Vermeidung einer unbefugten Offenlegung, Nutzung oder Vervielfältigung mindestens dieselben Sorgfaltsmaßnahmen zu treffen, die er für den Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet, mindestens jedoch angemessene Sorgfalt. Die Offenlegung vertraulicher Informationen durch den Empfänger ist nur an eigene Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder Vertreter zulässig, die einen Bedarf an der Information haben, sofern diese Personen schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind (mindestens im gleichen Maße wie in dieser Vereinbarung) oder einer gesetzlichen beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und sie ausschließlich zum Zweck dieser Vereinbarung mit den Informationen umgehen. Der Empfänger darf keine vertraulichen Informationen zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren. Unbeschadet etwaiger Rechte nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz stehen dem Offenleger sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertraulichen Informationen zu, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. 

3.3. Gesetzlich erzwungene Offenlegung 

Der Empfänger oder einer seiner Vertreter darf vertrauliche Informationen offenlegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger: den Offenleger vorab schriftlich über die gesetzlich geforderte Offenlegung informieren, damit dieser rechtliche Schutzmaßnahmen beantragen oder auf Rechte verzichten kann und den Offenleger auf dessen Kosten bei der Abwehr der Offenlegung oder dem Antrag auf Schutzmaßnahmen unterstützen. Der Empfänger hat im Falle der Offenlegung kenntlich zu machen, wenn Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, und sicherzustellen, dass der gesetzliche Schutz dafür greift. 

3.4. Rückgabe vertraulicher Informationen 

Nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung wird der Empfänger auf Verlangen des Offenlegers alle vertraulichen Informationen zurückgeben oder vernichten, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht oder die Informationen automatisch im Rahmen von Backups, Archivierungen oder Notfallwiederherstellungssystemen gespeichert wurden. Auch nicht-gelöschte Informationen unterliegen weiterhin den Vertraulichkeitspflichten dieser Vereinbarung. 

4. Datenschutz 

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der auf ihre jeweilige Rolle in dieser Vereinbarung anwendbaren Datenschutzgesetze, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutzgesetze von Kalifornien (CCPA und CPRA) sowie der DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung). Sofern nicht schriftlich anders vereinbart und mit Ausnahme der begrenzten Informationen, die zur Einrichtung von Benutzer- oder Administratorkonten erforderlich sind (z. B. Name, E-Mail-Adresse), ist keine der Parteien verpflichtet oder berechtigt, der jeweils anderen Partei personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter oder Kunden zur Verarbeitung zu überlassen, soweit diese Daten gesetzlichen oder internationalen Datenschutzbestimmungen unterliegen. Falls der Kunde dennoch beabsichtigt, solche zusätzlichen personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter oder Endkunden zu übermitteln oder zu teilen, die eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung („DPA“) im Sinne des anwendbaren Rechts erfordern, verpflichtet sich der Kunde, ProcessCube UG im Voraus darüber zu informieren, damit die Parteien eine DPA als Anlage zu dieser Vereinbarung aufnehmen oder eine separate DPA unterzeichnen können. In jedem Fall verpflichtet sich ProcessCube UG, unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken, angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten. 

4.1. Geistiges Eigentum und Feedback-Lizenz 

Jede Partei behält sämtliche Rechte, Titel und Interessen an allen eingetragenen und nicht eingetragenen geistigen Eigentumsrechten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Erfindungen, Urheberrechte, Know-how und Betriebsgeheimnisse an ihren jeweiligen Produkten und Dienstleistungen. ProcessCube UG behält sämtliche Rechte, Titel und Interessen an allen Arbeitsergebnissen, die ProcessCube UG im Rahmen der Bereitstellung der Software oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung erstellt. Diese Vereinbarung räumt dem Kunden keine Eigentumsrechte an der Software oder geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ein. Der Kunde gewährt ProcessCube UG hiermit unentgeltlich eine weltweite, unbefristete, nicht-exklusive, übertragbare, unwiderrufliche, unterlizenzierbare, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung, Erstellung abgeleiteter Werke, wirtschaftlichen Verwertung, Verbreitung, öffentlichen Vorführung, Veröffentlichung oder sonstigen Nutzung jeglichen Feedbacks, das der Kunde ProcessCube UG nach eigenem Ermessen zur Verfügung stellt. Soweit gesetzlich zulässig, verzichtet der Kunde auf jegliche Rechte an den Ergebnissen, abgeleiteten Werken oder Ausgaben, die durch die Verarbeitung oder Änderung des Feedbacks durch ProcessCube UG entstehen. 

4.2. Kundenreferenz 

Der Kunde räumt ProcessCube UG für die Laufzeit dieser Vereinbarung ein beschränktes, persönliches, nicht übertragbares, nicht ausschließliches, kostenfreies Recht ein, den Kunden als Referenz zu nutzen, z. B. auf der Website von ProcessCube UG, in Präsentationen, Publikationen, Broschüren, Angeboten oder Angeboten („Marketingmaterialien“). ProcessCube UG erhält dabei das Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der Referenz. 

Die Referenznutzung kann Folgendes umfassen: 

● Logo und Markenname des Kunden in Marketingmaterialien, 

● Unternehmensbeschreibung, einschließlich Branche und Geschäftsfeld, 

● Testimonials, Zitate des Kunden für Marketingmaterialien oder Pressemitteilungen, 

● Pressemitteilung zur Nutzung von ProcessCube UG Enterprise durch den Kunden, 

● Case Study, schriftlich oder als Multimedia-Produktion zur Beschreibung der Zusammenarbeit, der technischen Nutzung und der Resultate. 

Testimonials, Pressemitteilungen und Fallstudien dürfen nur nach vorheriger Freigabe durch den Kunden verwendet werden. Der Kunde erhält das Recht zur Prüfung und Freigabe vor Veröffentlichung. 

5. Rechtsverletzungen 

5.1. Verpflichtung 

Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung verpflichtet sich ProcessCube UG (auf eigene Kosten), den Kunden gegen jegliche Ansprüche Dritter (nachfolgend „Verletzungsklage“) zu verteidigen oder, nach eigener Wahl, einen Vergleich zu erzielen, sofern geltend gemacht wird, dass ein im Rahmen dieser Vereinbarung lizenziertes Softwareprogramm, das Teil der Software ist und ProcessCube UG gehört, ein Urheberrecht, ein Geschäftsgeheimnis oder ein Patent eines Dritten in einem Mitgliedsstaat des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) verletzt. ProcessCube UG stellt den Kunden von sämtlichen im Rahmen einer solchen Verletzungsklage zugesprochenen oder mit Zustimmung von ProcessCube UG vereinbarten Schäden und Kosten frei. 

5.2. Ausnahmen 

ProcessCube UG übernimmt keine Verpflichtung zur Verteidigung oder Schadensersatzleistung für Ansprüche, die zurückzuführen sind auf 

● Änderungen der Software, die nicht von ProcessCube UG vorgenommen wurden, 

● die Kombination oder Nutzung der Software mit anderen Produkten, Dienstleistungen oder Geräten, die nicht von ProcessCube UG stammen, sofern der Anspruch nur aufgrund dieser Kombination besteht, 

● Software, die nicht direkt vom ProcessCube UG an den Kunden geliefert wurde, 

● Nutzung der Software außerhalb der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Zwecke, 

● die Weigerung des Kunden, innerhalb von 30 Tagen nach einer Benachrichtigung von ProcessCube UG über eine neue Version, welche das Problem behebt, auf diese neue Version zu aktualisieren, wenn dadurch die Verletzung vermieden werden könnte, ohne wesentliche Funktionseinbußen. 

5.3. Bedingungen 

Die Verpflichtungen von ProcessCube UG gemäß diesem Abschnitt gelten nur, wenn der Kunde 

● ProcessCube UG unverzüglich nach Eingang der Klage schriftlich informiert, 

● keine Erklärungen abgibt oder Handlungen vornimmt, die ProcessCube UG-Interessen schaden könnten (auch wenn der Kunde die Nutzung der Software einstellt), 

● ProcessCube UG die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und eventuelle Vergleichs- verhandlungen überlässt und 

● ProcessCube UG auf Kosten von ProcessCube UG bei der Verteidigung unterstützt. 

5.4. Abhilfemaßnahmen 

Falls ein Bestandteil der Software von einem Gericht als rechtsverletzend eingestuft wird oder ProcessCube UG der Auffassung ist, dass eine solche Einstufung bevorsteht, kann ProcessCube UG nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den betroffenen Bestandteil so modifizieren oder ersetzen, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, ohne wesentliche Funktionseinbußen, dem Kunden das Recht zur weiteren Nutzung einräumen, oder die Software (bzw. den betroffenen Teil) zurücknehmen, die Vereinbarung kündigen und dem Kunden anteilig die im Voraus gezahlten Gebühren für den betroffenen Zeitraum erstatten. 

6. Gewährleistung 

6.1. Leistungserklärungen 

Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass der Abschluss und die Durchführung dieser Vereinbarung keine bestehenden Verpflichtungen verletzt und sie alle geltenden Gesetze im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung einhält. 

6.2. Gewährleistung für Dienstleistungen 

ProcessCube UG gewährleistet, dass, alle erbrachten Dienstleistungen fachgerecht, sorgfältig und entsprechend dem allgemein anerkannten Branchenstandard ausgeführt werden, und die Software für einen Zeitraum von sechzig (60) Tagen ab dem Startdatum des Abonnements im Wesentlichen der Dokumentation entspricht. Bei einem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist die alleinige Verpflichtung von ProcessCube UG und das ausschließliche Rechtsmittel des Kunden, dass ProcessCube UG nach eigener Wahl die betreffenden Dienstleistungen erneut erbringt oder den Fehler in der Software behebt. Ist ProcessCube UG nicht in der Lage, den Fehler innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Benachrichtigung durch den Kunden zu beheben, kann der Kunde das Abonnement kündigen, und ProcessCube UG erstattet dem Kunden die im Voraus bezahlten, nicht genutzten Gebühren anteilig für den betroffenen Abonnementzeitraum. Darüberhinausgehende Schaden- ersatzansprüche sind ausgeschlossen. 

6.3. Beschränkung der Gewährleistung 

Die Gewährleistung gemäß 7.2 gilt nicht, wenn, der Kunde es versäumt, auf eine neue Version der Software zu aktualisieren, die den Mangel behebt, die Software verändert wurde, außer durch ProcessCube UG oder auf deren Anweisung, oder die Software entgegen dieser Vereinbarung oder der Dokumentation verwendet wird. 

7. Haftung 

7.1. Haftungsausschluss 

Die Dienstleistungen gemäß diesen AGB stellen einen Dienstleistungsvertrag dar und keinen Warenkauf. Soweit nicht ausdrücklich in den Abschnitten 7.1, 7.2 und 7.3 anders geregelt, werden Software und Dienstleistungen „wie besehen“ ohne jegliche Gewährleistung bereitgestellt. ProcessCube UG lehnt alle stillschweigenden Gewährleistungen ab, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Gewährleistung der Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Nichtverletzung von Rechten. Mündliche oder schriftliche Informationen oder Beratung durch ProcessCube UG oder deren Vertreter oder Mitarbeiter erweitern den Gewährleistungsumfang nicht. 

7.2. Haftungsbeschränkung 

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) ist die Haftung von ProcessCube UG auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Gesamthaftung beider Parteien und ihrer verbundenen Unternehmen aus dieser Vereinbarung ist in jedem Fall auf das höhere der folgenden Beträge beschränkt: 

● die Summe der in den letzten zwölf (12) Monaten vor Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses gezahlten Gebühren, oder 

● 100.000 EUR. 


7.3. Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung 

Die in Abschnitt 8.2 genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht für: 

● Schadensersatzpflichten gem. Abschnitt 7 (Rechtsverletzungen), 

● Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, 

● Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, 

● Ansprüche aufgrund der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten der anderen Partei, 

● Zahlungsverpflichtungen des Kunden unter dieser Vereinbarung, 

● Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 


7.4. Verschuldensunabhängige Haftung 

Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. 

7.5. Verjährung 

Sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen ProcessCube UG verjähren in einem (1) Jahr. Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die maximale Verjährungsfrist beträgt drei (3) Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 

7.6. Geltungsbereich 

Die oben genannten Haftungsregelungen gelten gleichermaßen für verbundene Unternehmen und Vertreter von ProcessCube UG. 

8. Laufzeit und Kündigung 

8.1. Laufzeit der Vereinbarung 

Die Laufzeit dieser Vereinbarung sowie eines zugehörigen Kaufauftrags beginnt mit dem im jeweiligen Bestellschein angegebenen Startdatum. Die Vereinbarung sowie das Abonnement laufen für die im Kaufauftrag vereinbarte Dauer, sofern diese begrenzt ist. Ist die Abonnementlaufzeit unbegrenzt, ist der Vertrag monatlich kündbar. Nach Ablauf der vereinbarten, begrenzte nLaufzeit verlängert sich diese Vereinbarung sowie das Abonnement jeweils automatisch um ein (1) weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien mindestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit schriftlich kündigt. 

8.2. Kündigung 

Kündigungen können entweder schriftlich von einer hierzu bevollmächtigten Person ausgesprochen werden oder im Kundenportal auf www.processcube.io. Beide Parteien können diese Vereinbarung sowie alle zugehörigen Abonnements und Bestellscheine jederzeit kündigen, wenn 

● die andere Partei diese Vereinbarung wesentlich verletzt und diesen Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung behebt, 

● die andere Partei – vorbehaltlich geltenden Rechts – aufgelöst oder liquidiert wird oder entsprechende Maßnahmen einleitet, 

● zahlungsunfähig wird, 

● ihre Schulden allgemein nicht mehr begleichen kann, 

● Ziel eines Insolvenzverfahrens wird, 

● eine Abtretung zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt, 

● ein Insolvenzverfahren beantragt bzw. einem solchen zustimmt. 

Ungeachtet des Vorstehenden kann ProcessCube UG diese Vereinbarung und das Abonnement wegen Zahlungsverzugs des Kunden kündigen, sofern der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang einer schriftlichen Mahnung von ProcessCube UG die ausstehenden Gebühren vollständig bezahlt. Die Beendigung dieser Vereinbarung hat keinen Einfluss auf zum Zeitpunkt der Kündigung bestehende Abonnements, welche bis zum Ende der jeweiligen Abonnementlaufzeit in Kraft bleiben – es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund einer wesentlichen Pflichtverletzung des Kunden und es ist ProcessCube UG unzumutbar, die Leistungen fortzuführen. In diesem Fall kann ProcessCube UG auch bestehende Abonnements mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten weiterhin für alle am Tag der Beendigung bestehenden Abonnements bis zu deren Ablauf. 

9. Sonstiges 

9.1. Abtretung 

Ungeachtet des Vorstehenden darf ProcessCube UG diese Vereinbarung oder Teile davon ohne Zustimmung des Kunden an ein verbundenes Unternehmen übertragen. ProcessCube UG darf diese Vereinbarung oder ein Bestellschein im Falle einer Fusion, Übernahme, eines Kontrollwechsels oder eines Verkaufs sämtlicher oder wesentlicher Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte übertragen. Abgesehen von diesen Fällen darf keine Partei ihre Verpflichtungen oder Rechte aus dieser Vereinbarung ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, übertragen oder unterlizenzieren – wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf. 

9.2. Unterauftragsvergabe 

ProcessCube UG behält sich das Recht vor, Unterauftragnehmer für die Erfüllung aller oder eines Teils seiner Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung einzusetzen. ProcessCube UG bleibt in jedem Fall für die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Unterauftragnehmer verantwortlich. 

9.3. Mitteilungen 

Alle Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgen per E-Mail an ProcessCube UG unter customer-success@ProcessCube UG.de und an den Kunden an die im Bestellschein oder Kundenportal angegebene E-Mail-Adresse oder eine andere vom Kunden schriftlich mitgeteilte Adresse. Mitteilungen, die aus rechtlichen Gründen auch physisch übermittelt werden müssen, sind persönlich zuzustellen oder per eingeschriebener Post an die im Vertrag angegebene Adresse der jeweiligen Partei zu senden. 

9.4. Kein Verzicht 

Ein Unterlassen oder eine Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts aus dieser Vereinbarung gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht. Auch eine teilweise Ausübung eines Rechts schließt die weitere Ausübung nicht aus. 

9.5. Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke. 

9.6. Änderungen 

Diese Vereinbarung darf nur durch eine schriftliche, von beiden Parteien unterzeichnete Änderung ergänzt oder ersetzt werden, in der ausdrücklich die zu ändernden Abschnitte benannt werden. 

9.7. Gesamte Vereinbarung 

Diese AGB sowie die jeweiligen Bestellscheine und ihre Anlagen (einschließlich etwaiger Änderungen) bilden die vollständige und abschließende Regelung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand. Sie ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen und Unterlagen. Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: 

1. der jeweilige Bestellschein (nur für den dort geregelten Vorgang) 

2. die Anlagen zum Bestellschein 

3. diese AGB einschließlich Anhängen und Änderungen. 


9.8. Höhere Gewalt (Force Majeure) 

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, wenn diese auf Ursachen außerhalb ihres Einflussbereichs zurückzuführen ist, z. B. Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Pandemien, Unruhen, Terrorismus, Cyberangriffe, Streiks, Embargos oder behördliche Auflagen („Ereignis höherer Gewalt“). Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei über das Ereignis höherer Gewalt in angemessener Weise zu informieren. Wenn ein solches Ereignis länger als 30 Tage andauert, kann die nicht betroffene Partei die Vereinbarung kündigen. In diesem Fall besteht keine Haftung für die Beendigung der Vereinbarung. 

10. Vertragspartner, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Streitbeilegung 

10.1. Gerichtsstand und Streitbeilegung 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gelsenkirchen, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

10.2. Mediation vor Klage 

Im Falle eines Konflikts, einer Forderung oder eines Rechtsstreits („Streitigkeit“), der sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder der Nutzung der Software ergibt, verpflichten sich die Parteien, zunächst in gutem Glauben zu verhandeln, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem ersten Verhandlungsersuchen keine Einigung erzielt wird, können die Parteien freiwillig ein Mediationsverfahren gemäß den ICC-Mediationsregeln einleiten, bevor der Rechtsweg beschritten wird. Ein Gerichtsverfahren ist erst zulässig, wenn entweder ein Mediationsgespräch stattgefunden hat, oder mehr als 60 Tage seit dem Mediationsersuchen einer Partei vergangen sind.